Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge über die Vermietung von Umschlagbaggern, Kranen, Seilbaggern, Teleskopladern, Trägergeräten und sonstigen Maschinen. Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
Die allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. die Bestätigung des Vermieters in Textform maßgeblich.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Mietvertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Alle Mietvertragsangebote des Vermieters sind freibleibend, sofern nichts anderes angegeben ist.
Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Ist der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Mietzahlung länger als zehn Kalendertage im Verzug, ist der Vermieter nach vorheriger Androhung berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den Mietgegenstand und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die Inbesitznahme durch den Vermieter darf nicht in Form der verbotenen Eigenmacht (§ 858 BGB) erfolgen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer – etwa durch anderweitige Vermietung – erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung oder Neuvermietung entstandenen Kosten auf die Forderung gegenüber dem Mieter angerechnet.
Der Mieter kann gegenüber der Miete mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung auf unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen beruht.
Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, kann der Mieter Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen nachweislichen Schadens verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des arbeitstäglichen Nettomietpreises, maximal jedoch auf den Gesamtbetrag der vereinbarten Nettomiete für einen Monat.
Der Vermieter schließt eine Maschinenversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2008) ab. Die Versicherungsbedingungen sind dem Mietvertrag beigefügt. Die vereinbarte Selbstbeteiligung hat der Mieter zu tragen. Die jeweils vereinbarte Selbstbeteiligung richtet sich nach der Größe der vermieteten Maschine und wird im Mietvertrag ausgewiesen. Die versicherte Deckung umfasst bei der gewerblichen Vermietung insbesondere Sachschäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Vorsatz Dritter. Von der Versicherungsdeckung explizit ausgeschlossen sind Schäden, die kausal auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters oder dessen Personals zurückzuführen sind.
Wählt der Mieter mit Zustimmung des Vermieters die Option der Selbstversicherung und weist diese durch einen qualifizierten Sicherungsschein nach, so trägt der Mieter im Schadensfall das Risiko für sämtliche von der Versicherung in Abzug gebrachten Selbstbehalte, Unterdeckungen und nicht versicherten Kosten.
Zur Absicherung sämtlicher aus dem Mietverhältnis resultierender Ansprüche, insbesondere zur sofortigen Deckung von vertraglichen Selbstbehalten der Fremdversicherung (z.B. bei Diebstahl oder Unterschlagung), leistet der Mieter vor Übergabe der Mietsache eine Sicherheit in Höhe des maximalen Selbstbehalts der vorgelegten Police, mindestens jedoch in Höhe von EUR.
Die Sicherheitsleistung ist nach Wahl des Mieters in einer der folgenden Formen zu erbringen:
Barkaution: Durch Überweisung auf ein von der Vermieterin benanntes Konto.
Bankbürgschaft: Durch Übergabe einer unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts. Der Bürge muss in der Bürgschaftsurkunde ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichten. Ein Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Der Vermieter ist berechtigt, sich im Schadensfall wegen fälliger Ansprüche (insbesondere von der Versicherung einbehaltener Selbstbehalte oder mangels Deckung abgelehnter Reparaturkosten) unmittelbar aus der Kaution oder durch Inanspruchnahme der Bürgschaft zu befriedigen.
Nimmt der Vermieter die Kaution oder Bürgschaft während der Mietzeit berechtigterweise in Anspruch, ist der Mieter verpflichtet, die Sicherheit innerhalb von 10 Bankarbeitstagen wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzufüllen.
Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Abs. 4 nicht unverzüglich und ansonsten sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind. Gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere die kurze Verjährung nach § 548 BGB, bleiben hiervon unberührt.
Der Mieter ist für die rechtssichere Verladung und Ladungssicherung verantwortlich. Auf Wunsch können Verladegutachten zur Verfügung gestellt werden.
Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 13 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Telematik und Ortung (Nutzung von Maschinendaten): Der Mietgegenstand ist mit Telematiksystemen (GPS) ausgestattet, die Standort-, Betriebs- und Maschinendaten erfassen und an den Vermieter übermitteln. Der Vermieter verarbeitet diese vorwiegend nicht-personenbezogenen Daten zur Abrechnung (Betriebsstunden), zur Standortsicherung (Diebstahlschutz) sowie zur Wartungsplanung und zur fortlaufenden Optimierung des Produkts. Rechtsgrundlage für die etwaige Verarbeitung personenbezogener Datenanteile ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Der Mieter verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Fahrer über den Einsatz dieser Systeme und die damit verbundene Datenerfassung zu informieren.
Datenzugang und Nutzung (EU Data Act): Der Mieter hat gemäß dem EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) Anspruch auf Zugang zu den vom Mietgegenstand generierten Daten (z.B. Betriebsstunden, Verbrauchsdaten, Standortdaten). Die Bereitstellung dieser Daten erfolgt ausschließlich digital über das Portal „mySENNEBOGEN“ (Funktion SENtrack). Beabsichtigt der Mieter, dieses Recht wahrzunehmen und die Daten abzurufen, ist er verpflichtet, dies dem Vermieter vorab in Textform mitzuteilen, damit ein entsprechendes Benutzerprofil angelegt werden kann. Der Datenabruf setzt voraus, dass der Mieter den Nutzungsbedingungen des Portals „mySENNEBOGEN“ zustimmt. Ohne die vorherige Mitteilung und die Einrichtung des Zugangs ist ein Datenabruf technisch nicht möglich.
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgen. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang der Individualabrede bleibt hiervon unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Straubing. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des vereinheitlichten UN-Kaufrechts.
Stand: Mai 2026