Allgemeine Mietvertragsbedingungen

der Sennebogen Vertriebs GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge über die Vermietung von Umschlagbaggern, Kranen, Seilbaggern, Teleskopladern, Trägergeräten und sonstigen Maschinen. Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
  2. Die allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. die Bestätigung des Vermieters in Textform maßgeblich.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Mietvertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  5. Alle Mietvertragsangebote des Vermieters sind freibleibend, sofern nichts anderes angegeben ist.
  6. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich unaufgefordert den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

§ 3 Mietpreis und Zahlung, Abtretung

  1. Die Mietzeit und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietpreises beginnen mit Transport der Maschine vom zu vereinbarenden Abholort.
  2. Für die Berechnung des Mietpreises ist als Betriebszeitzeit die regelmäßige Schichtzeit von täglich acht Stunden bei fünf Arbeitstagen pro Woche zu Grunde gelegt. Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich Seite 2 Sennebogen Vertriebs GmbH & Co. KG Haftender Gesellschafter: Bankverbindung: Sitz: Straubing Sennebogen Vertriebs Verwaltungs GmbH Commerzbank AG Handelsregister: AG Straubing HRA 6791 Sitz: Straubing DE63 7424 0062 0666 2712 00 Ust-IdNr.: DE310165838 Handelsregister: AG Straubing HRB 12464 COBADEFF742 Geschäftsführer: Christian Kaiser berechnet. Der Stundensatz beträgt 1/176 der vereinbarten Nettomonatsmiete einschließlich Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Ist der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Mietzahlung länger als zehn Kalendertage im Verzug, ist der Vermieter nach vorheriger Androhung berechtigt, den Mietgegenstand ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den Mietgegenstand und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer – etwa durch anderweitige Vermietung – erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung oder Neuvermietung entstandenen Kosten auf die Forderung gegenüber dem Mieter angerechnet.
  4. Der Mieter kann gegenüber der Miete mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung auf unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen beruht.
  5. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
  6. Der Mieter stimmt der elektronischen Übermittlung von Rechnungen (z.B. als PDF per E-Mail) an die von ihm genannte E-Mail-Adresse zu. Er stellt sicher, dass der Empfang technisch gewährleistet ist.

§ 4 Kaution

  1. Der Mieter verpflichtet sich, an den Vermieter als Sicherheit für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten eine Kaution in der Höhe abhängig vom jeweiligen Maschinenwert ausschließlich der Nebenkosten zu bezahlen. Die Kaution ist unverzinslich und wird nach Ende des Mietverhältnisses abgerechnet.
  2. Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. Eine Aufrechnung des Mieters mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution gegen fällige Forderungen des Vermieters während der Mietzeit ist ausgeschlossen.

§ 5 Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
  2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, kann der Mieter Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen nachweislichen Schadens verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des arbeitstäglichen Nettomietpreises.
  3. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
  4. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

§ 6 Transport, Montage und Einweisung

  1. Den Transport der gemieteten Maschine zum vereinbarten Einsatzort, sowie die Montage organisiert der Vermieter. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.
  2. Die Einweisung in die Maschine erfolgt durch den Vermieter oder von ihm beauftragte qualifizierte Dritte und wird nach Zeitaufwand abgerechnet. Reisezeiten gelten als Einweisungszeiten. Sofern die Vermietung an einen Sennebogen-Vertragshändler erfolgt (dies ist dann der Fall, wenn zwischen der Sennebogen Maschinenfabrik GmbH und dem Mieter ein wirksamer Vertragshändlervertrag vorliegt), wird die Einweisung durch den Vertragshändler durchgeführt. Die Nachweispflicht für die ordnungsgemäße Einweisung trifft den Vertragshändler.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, die Protokolle über die Einweisung fünf Jahre nach Ende der Mietzeit aufzubewahren und dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen. Erfüllt der Mieter das Vorlageverlangen nicht, gilt die Einweisung als ordnungsgemäß. Bei Vertragshändlern gilt die Einweisung als ordnungsgemäß, sofern der Nachweis erbracht wird oder nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
  4. Eine Untervermietung durch Vertragshändler ist zulässig, sofern die Einweisung des Untermieters erfolgt und der Vertragshändler den Nachweis darüber führt.
  5. Das Übergabeprotokoll, einschließlich der Dokumentation der Einweisung, ist Bestandteil des Mietvertrags.

§ 7 Mängel des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
  2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
  3. Tritt während der Mietzeit ein Mangel zutage, ist der Mieter verpflichtet, den Mangel unverzüglich dem Vermieter in Textform anzuzeigen. Der Mieter hat den Gebrauch des Mietgegenstandes insoweit einzustellen, als dies zur Vermeidung von Folgeschäden oder einer Gefährdung von Personen oder Sachen erforderlich ist. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Anzeige, gilt der Mietgegenstand auch in Bezug auf diesen Mangel als vertragsgerecht.
  4. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
  5. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
  6. Der Mieter ist wegen eines Mangels am Mietgegenstand nur zum Rücktritt berechtigt, wenn er erfolglos eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat oder der Vermieter von seinem Recht einen funktionell gleichartigen Gegenstand zu überlassen keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind.

§ 8 Betriebserlaubnis/technische Abnahme

  1. Der Vermieter steht dafür ein, dass der Mietgegenstand die nach dem Recht des Ortes, an dem der Mietgegenstand zugelassen ist, erforderliche Verkehrszulassung und Betriebserlaubnis hat. Er verpflichtet sich, eine auslaufende Zulassung/Betriebserlaubnis jeweils rechtzeitig zu verlängern. Der Mieter gestattet dem Vermieter hierzu den Zugang zum Mietgegenstand.
  2. Gelten am Einsatzort vom Ort der Zulassung abweichende Regelungen über die Betriebserlaubnis, ist es Sache des Mieters, diese auf eigene Kosten zu erfüllen. Unterlagen über die Betriebserlaubnis sind vom Mieter aufzubewahren und auf Verlangen dem Vermieter vorzulegen.

§ 9 Haftung des Vermieters

  1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
    1. einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
    2. einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
    3. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
    4. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
    5. falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
  2. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 10 Stilllegezeiten

  1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mietgegenstand gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (zum Beispiel höhere Gewalt wie Wetterereignisse, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse oder behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen, so gilt ab dem elften Kalendertag in dieser Zeit als Stilllegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilllegezeit verlängert.
  3. Der Mieter hat für die stilllege Zeit 75 % der vereinbarten Nettomiete einschließlich der Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen.
  4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

§ 11 Unterhaltspflicht und weitere Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
    1. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
    2. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege (inkl. Reinigung) des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
    3. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter oder einen durch ihn beauftragten qualifizierten Dritten ausführen zu lassen. Die Kosten hierfür sind mit der vereinbarten Servicepauschale abgegolten.
    4. alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
  2. Die laufenden Betriebskosten, insbesondere die Betriebsstoffe (zum Beispiel Diesel, Öle, Fette) sowie deren Entsorgung fallen dem Mieter zur Last.
  3. Der Mieter übernimmt auf seine Kosten kleine Reparaturen (zum Beispiel Ersatz von Leuchtmitteln, Spiegeln, Verglasung, Keilriemen, Reifen) bis zu einem Betrag von 500,00 € im Einzelfall.
  4. Der verschleißbedingte Ersatz von Teilen, die mit zu bewegendem Material in Berührung kommen, trägt der Mieter.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden, welche die Gebrauchsfähigkeit des Mietgegenstandes beeinträchtigen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, gegenüber dem Vermieter in Textform anzuzeigen. Schäden, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen sind dem Vermieter spätestens zum Ende des Mietverhältnisses mitzuteilen. Eigenreparaturen sind dem Mieter untersagt.
  6. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand während der üblichen Geschäfts-/ Betriebszeiten zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
  7. Der Mieter erstattet dem Vermieter sämtliche öffentlich-rechtlichen Abgaben, Gebühren, Steuern und Zölle sowie etwaige Bußgelder, die dem Vermieter im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstandes oder dessen Transport auferlegt werden.
  8. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass bei einem Verstoß der Versicherungsschutz entfallen kann.
  9. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche Rechte an den Mietgegenstand geltend machen oder den Mietgegenstand in Besitz nehmen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Kosten zur Wiedererlangung des Mietgegenstandes einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. 
  10. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
  11. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

§ 12 Haftung des Mieters und Versicherung

  1. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die in § 11 vorgesehenen Pflichten, so ist er verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem daraus entstanden sind.
  2. Der Vermieter schließt eine Maschinenversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinenund Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten ab. Die Versicherungsbedingungen sind dem Mietvertrag beigefügt. Die vereinbarte Selbstbeteiligung hat der Mieter zu tragen. Die jeweils vereinbarte Selbstbeteiligung richtet sich nach der Größe der vermieteten Maschine und wird im Mietvertrag ausgewiesen.

§ 13 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher (in der Regel zwei Wochen vorher) in Textform anzuzeigen (Freimeldung).
  2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
  3. Die Rücklieferung hat während der regelmäßigen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu überprüfen.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, vor der Rückgabe sämtliche von ihm oder seinen Mitarbeitern in die Systeme des Mietgegenstandes eingebrachten personenbezogenen Daten (z.B. im Navigationssystem, gekoppelte Mobiltelefone, Adressbücher, individuelle Profile) vollständig zu löschen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mietgegenstand auf solche Datenrückstände zu prüfen und haftet nicht für deren Verlust oder Missbrauch.
  5. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 11 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
  6. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Arbeiten aufzugeben und sind vom Mieter zu tragen.
  7. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Abs. 4 nicht unverzüglich und ansonsten sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
  8. Der Mieter ist für die rechtssichere Verladung und Ladungssicherung verantwortlich. Auf Wunsch können Verladegutachten zur Verfügung gestellt werden.

§ 14 Kündigung

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn
    1. der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug ist;
    2. nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
    3. der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
    4. der Mieter gegen wesentliche Pflichten aus § 11 verstößt.
  3. Macht der Vermieter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, finden die §§ 13 und 12 entsprechende Anwendung.
  4. Der Mieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 15 Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 13 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 16 Datenschutz, Bonitätsprüfung und Maschinendaten

  1. Hinweis auf Datenschutzerklärung: Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters bzw. dessen Ansprechpartner zur Vertragsabwicklung. Detaillierte Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Betroffenenrechten nach der DSGVO, sind in der Datenschutzerklärung des Vermieters enthalten, die jederzeit auf der Website eingesehen oder angefordert werden kann.
  2. Bonitätsprüfung: Der Vermieter ist berechtigt, zum Zwecke der Prüfung der Bonität des Mieters vor und während der Vertragsdauer Informationen von Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Schufa, Creditreform) einzuholen und Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung) an diese zu übermitteln, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
  3. Telematik und Ortung: Der Mietgegenstand ist mit Telematiksystemen (GPS) ausgestattet, die Standort-, Betriebs- und Maschinendaten erfassen und an den Vermieter übermitteln. Der Vermieter verarbeitet diese Daten zur Abrechnung (Betriebsstunden), zur Standortsicherung (Diebstahlschutz) sowie zur Wartungsplanung. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Der Mieter verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Fahrer über den Einsatz dieser Systeme und die damit verbundene Datenerfassung zu informieren.
  4. Datenzugang und Nutzung (EU Data Act): Der Mieter hat gemäß dem EU Data Act Anspruch auf Zugang zu den vom Mietgegenstand generierten Daten (z.B. Betriebsstunden, Verbrauchsdaten, Standortdaten). Die Bereitstellung dieser Daten erfolgt ausschließlich digital über das Portal „mySENNEBOGEN“ (Funktion SENtrack). Beabsichtigt der Mieter, dieses Recht wahrzunehmen und die Daten abzurufen, ist er verpflichtet, dies dem Vermieter vorab in Textform mitzuteilen, damit ein entsprechendes Benutzerprofil angelegt werden kann. Der Datenabruf setzt voraus, dass der Mieter den Nutzungsbedingungen des Portals „mySENNEBOGEN“ zustimmt. Ohne die vorherige Mitteilung und die Einrichtung des Zugangs ist ein Datenabruf technisch nicht möglich.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgen. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang der Individualabrede bleibt hiervon unberührt.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Straubing. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
  4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des vereinheitlichten UN-Kaufrechts.

Stand: Januar 2026