Ist der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Mietzahlung länger als zehn Kalendertage im Verzug, ist der Vermieter nach vorheriger Androhung berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den Mietgegenstand und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die Inbesitznahme durch den Vermieter darf nicht in Form der verbotenen Eigenmacht (§ 858 BGB) erfolgen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer – etwa durch anderweitige Vermietung – erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung oder Neuvermietung entstandenen Kosten auf die Forderung gegenüber dem Mieter angerechnet.
Der Mieter kann gegenüber der Miete mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung auf unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen beruht.
Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, kann der Mieter Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen nachweislichen Schadens verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des arbeitstäglichen Nettomietpreises, maximal jedoch auf den Gesamtbetrag der vereinbarten Nettomiete für einen Monat.
Der Vermieter schließt eine Maschinenversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2008) ab. Die Versicherungsbedingungen sind dem Mietvertrag beigefügt. Die vereinbarte Selbstbeteiligung hat der Mieter zu tragen. Die jeweils vereinbarte Selbstbeteiligung richtet sich nach der Größe der vermieteten Maschine und wird im Mietvertrag ausgewiesen. Die versicherte Deckung umfasst bei der gewerblichen Vermietung insbesondere Sachschäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Vorsatz Dritter. Von der Versicherungsdeckung explizit ausgeschlossen sind Schäden, die kausal auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters oder dessen Personals zurückzuführen sind.
Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Abs. 4 nicht unverzüglich und ansonsten sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind. Gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere die kurze Verjährung nach § 548 BGB, bleiben hiervon unberührt.
Der Mieter ist für die rechtssichere Verladung und Ladungssicherung verantwortlich. Auf Wunsch können Verladegutachten zur Verfügung gestellt werden.
Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 13 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Telematik und Ortung (Nutzung von Maschinendaten): Der Mietgegenstand ist mit Telematiksystemen (GPS) ausgestattet, die Standort-, Betriebs- und Maschinendaten erfassen und an den Vermieter übermitteln. Der Vermieter verarbeitet diese vorwiegend nicht-personenbezogenen Daten zur Abrechnung (Betriebsstunden), zur Standortsicherung (Diebstahlschutz) sowie zur Wartungsplanung und zur fortlaufenden Optimierung des Produkts. Rechtsgrundlage für die etwaige Verarbeitung personenbezogener Datenanteile ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Der Mieter verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Fahrer über den Einsatz dieser Systeme und die damit verbundene Datenerfassung zu informieren.
Datenzugang und Nutzung (EU Data Act): Der Mieter hat gemäß dem EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) Anspruch auf Zugang zu den vom Mietgegenstand generierten Daten (z.B. Betriebsstunden, Verbrauchsdaten, Standortdaten). Die Bereitstellung dieser Daten erfolgt ausschließlich digital über das Portal „mySENNEBOGEN“ (Funktion SENtrack). Beabsichtigt der Mieter, dieses Recht wahrzunehmen und die Daten abzurufen, ist er verpflichtet, dies dem Vermieter vorab in Textform mitzuteilen, damit ein entsprechendes Benutzerprofil angelegt werden kann. Der Datenabruf setzt voraus, dass der Mieter den Nutzungsbedingungen des Portals „mySENNEBOGEN“ zustimmt. Ohne die vorherige Mitteilung und die Einrichtung des Zugangs ist ein Datenabruf technisch nicht möglich.
Stand: April 2026